Die
Abmahnung kann grundsätzlich formlos erteilt werden.Sie muss
allerdings den Vorwurf genau bezeichnen und für den Wiederholungsfall
zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen. Zudem
muss sie in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommen werden.
In Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz zu beachten
ist, dürfen Kündigungen, die ihren Grund im Verhalten
des Arbeitnehmers haben, grundsätzlich nur nach einer vorherigen
Abmahnung ausgesprochen werden. Nur wenn eine Abmahnung ihren
Funktionen nicht mehr gerecht werden kann, muss sie nicht vor
einer Kündigung erfolgen. Bei betriebsbedingten oder personenbedingten
Kündigungen ist vorher keine Abmahnung erforderlich.
Die Abmahnung selbst ist kein Kündigungsgrund.
Wegen des abgemahnten Verhaltens darf auch keine Kündigung
ausgesprochen werden. Erst ein erneuter Verstoß, der auf
einen vergleichbaren Sachverhalt beruht, kann eine Kündigung
rechtfertigen.
Für die Wirkungsdauer einer Abmahnung gibt es keine feste
Zeitgrenze. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend
- wie zum Beispiel die Schwere des Verstoßes. Eine unberechtigte
Abmahnung ist unverzüglich aus der Personalakte zu nehmen.
Zudem hat der Arbeitnehmer immer das Recht, dass seine Gegendarstellung
zur Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird. Zu unterscheiden
ist die Abmahnung von einer bloßen Ermahnung oder einem
Verweis. |